Rückflug - anderer Zielflughafen - Schadensersatz

Ärgelich, wennd er Rückflug einer Pauschalresie nicht auf dem erwarteten Zielflughafen erfolgt. Insoweit liegt bei einer Pauschalreise ohen Zweifel eine mangelhafte Transferleistung vor. Fraglich ist jedoch, ob Richter neben der Reisepreisminderung auch noch Schadenersatz wegen "entgangener Urlaubsfreude" zusprechen.

Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 319 C 451/00) hat dies nicht getan. Die Begründung: Zwar landete das Flugzeug statt - wie gebucht - in Hamburg jetzt in München und der Fluggast war gezwungen, mit einem Reisebus an die Alster zurückzufahren, wo er erst am folgenden Morgen eintraf.

Der Reisepreis für den Rückreisetag wurde zwar vom Gericht um 100 Prozent gemindert. Ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gewährte das Gericht jedoch nicht, denn der Rückreisetag bietet ohnehin keinen besonderen Erholungswert mehr. So sei der Nutzwert des Rückreisetages von vornherein eng begrenzt und eine besondere Urlaubsfreude konnte deswegen gar nicht gegeben sein.


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