Verbraucherschutz bei Schiffsreisen / Kreuzfahrten
Nun ist es fast geschafft. Nach den
Fahrgastrechten für Bahnreisende und den
Fluggastrechten für Flugpassagiere soll spätestens ab Herbst 2012 eine EU-Verordnung für verbesserten Verbraucherschutz für Urlauber und Reisenden auf Schiffen in nationales Recht umgesetzt sein.
Vielen Reisenden und Urlaubern sind die Regelungen zur Entschädigung bei Flugverspätung bekannt. Die vom EU-Parlament beschlossenen Regelungen lehnen sich an die Fluggastrechte an. Beispiel: Startet die Schiffsreise mehr als 90 Minuten nach der vorgesehenen Zeit, haben die Passagiere Anspruch auf eine angemessene Entschädigung oder es müssen ihnen alternative Transferverbindungen angeboten werden.
Rechte bei Verspätung oder Annullierung der Schiffsreise
Nach den Regeln der EU-Verordnung haben Fahrgäste, wenn sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten verzögert oder sie annulliert wird, Anspruch auf eine anderweitige Beförderung, um schneller an ihr Reiseziel zu gelangen oder auf Erstattung des Fahrpreises bei Nichtantritt der Reise. Es sei denn, der Beförderer kann nachweisen, dass die Verspätung durch Wetterbedingungen oder außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Den Fahrgästen sind außerdem, wenn möglich, kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen anzubieten.
Des Weiteren und unabhängig davon, ob die Fahrgäste sich für oder gegen den Antritt der Reise entscheiden, beträgt die Entschädigung mindestens 25% des Fahrpreises bei:
- Reisen, die auf bis zu 4 Stunden Dauer angesetzt wurden und bei Ankunft mindestens eine Stunde Verspätung haben;
- Reisen, die auf 4 bis 8 Stunden Dauer angesetzt wurden und bei Ankunft mindestens zwei Stunden Verspätung haben;
- Reisen, die auf 8 bis 24 Stunden Dauer angesetzt wurden und bei Ankunft mindestens drei Stunden Verspätung haben;
- Reisen, die auf über 24 Stunden Dauer angesetzt wurden und bei Ankunft mindestens sechs Stunden Verspätung haben.
Sollte die Verspätung doppelt so hoch sein wie die hier festgesetzte Mindestzeit, beträgt die Entschädigung 50% des Fahrpreises. Die Entschädigung muss auf Wunsch des Fahrgastes bar ausgezahlt werden. Mit Gutscheinen können die Schiffsreiseanbieter die Entschädigung nur vornehmen, wenn der Reisende einverstanden ist. Fahrgästen, die zu einem Aufenthalt von ein oder mehreren Nächten an ihrem Abfahrtsort gezwungen sind, werden die Kosten der Unterkunft in Höhe von maximal 80€ bei maximal drei Nächten erstattet.
Rechte für Fahrgäste mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Die Verordnung sagt ferner aus, dass Fahrgästen die Reise nicht wegen ihrer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verweigert werden dürfe. Sie sollen in Häfen und an Bord von Fahrgastschiffen Anspruch auf Hilfeleistungen haben, solange dem Beförderer oder Terminalbetreiber spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der benötigten Hilfeleistung diese gemeldet wird. Dies gilt auch für Kreuzfahrtschiffspassagiere.
Die Vorschriften zum Schutz von Schirffsreisenden sollen spätestens zum Herbst 2012 in nationales Recht umgesetzt sein. Alle Passagierschiffe, die mehr als 12 Fahrgäste befördern, fallen in diesen Geltungsbereich, mit einigen Ausnahmen für Ausflugs- und Besichtigungsfahrten. Beispiel: Schiffe mit einer Besatzung von weniger als 3 Personen, Ausflugs- und Besichtigungsschiffe sowie kurze Fährverbindungen sind ausgenommen.
Regelung zu Verbraucherschutz für Busreisen
Auch die Verbraucherrechte von Busreisenden sollen in Zukunft deutlich verbessert werden. Diese Passagierrechte sind aber noch nicht mit den EU-Staaten abgestimmt. Es sind daher noch einige Fragen, insbesondere zum Umfang der Regelung für Busreisende offen. Wie bei Schiffsreisen sollen Menschen mit Behinderungen auch bei Busreisen erweiterte Rechte erhalten.
Nach der Presseinformation des EU-Parlamentes wird für Busreisen die finanzielle Erstattung oder anderweitige Beförderung im Fall einer Verspätung von mehr als zwei Stunden gefordert oder eine Entschädigung in Höhe von maximal 1800 EUR je Fahrgast bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks. Im Fall des Todes von Fahrgästen bei Busunfällen soll die Entschädigungszahlung nicht begrenzt werden. Wenn sich die Ankunft des Busses wegen einer Panne verspätet soll, den Fahrgästen außerdem ein Anspruch auf kostenlose Hilfeleistungen oder Schadensersatzansprüche zugestanden werden. Ob und wann es zu einer Regelung für Busreisende kommt, bleibt aber offen.
Reise-Check-Karte
Die Fluggastrechte hängen zum Beispiel auf den Flughäfen aus. Bei Wartezeiten (zum Beispiel beim "baggage-claim") lohnt sich daher ein längerer Blick auf die Bestimmungen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat außerdem eine
"Reise-Check-Karte" vorgestellt, die gut in die eigene Geldbösre passt. Auf ihr sind die wichtigsten Informationen und Rechte zu den Passagierrechten bei Verspätungen und Stornierungen dargestellt.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ministeriums, so zum Beispiel den Flyer Ihre Passagierrechte, der leider offziell den unzutreffenden Titel " Ihre wichtigsten Reiserechte" trägt.
Finanztip.de
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