Die Reisemängel waren sehr gut geschildert und dokumentiert worden. So gab es für den Mann auch gut 30% Geld zurück. Seine Begleiterin ging allerdings leer aus, denn sie hatte versäumt, nach ihrer Rückkehr in Deutschland binnen eines Monats entsprechende Ansprüche an den Pauschalurlaub-Veranstalter zu stellen. Es war ihr anscheinend nicht bewusst, dass die Mängelanzeige am Urlaubsort allein für eine Reisepreisminderung nicht ausreicht (Amtsgericht Hamburg Aktenzeichen 21b C 514/00).
|
|