Sicherheitszuschlag im Flugverkehr - keine Steuer

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln ist es im Sinne von § 3 UWG irreführend, wenn Fluggesellschaften dürfen bei der Angabe von Flugpreisen den Sicherheitszuschlag nicht als "tax" (Steuer) ausweisen. Nach den Anschlägen auf das World Trade Center in New York hatte die Lufthansa ihre in den USA erhobene "Security Surcharge" als "tax" bezeichnet.

Nach Ansicht Landgericht Köln (Urteil vom 13.9.2002; Az.: 31 O 241/02) ist dies im Sinne von § 3 UWG irreführend, weil der Sicherheitszuschlag für die Lufthansa, im Gegensatz zu Steuern, Teil ihrer individuellen Preisgestaltung sei. Die Sicherheitsgebühr ist bei den verschiedenen Fluggesellschaften auch tatsächlich unterschiedlich hoch. Fluggesellschaften (hier: Lufthansa) dürfen den Sicherheitszuschlag daher nicht als "tax" ausweisen.


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