Als Faustregel für eine ausreichende Versorgung gilt nach Ansicht Amtsgericht Duisburg (Aktenzeichen 53 C 5169/01), dass etwa für jeden fünften Hotelgast ein Sonnenschirm und eine Liege oder ein Liegestuhl bereit steht. Den Urlaubern war auch vom Veranstalter nicht ausdrücklich eine eigene Liege und ein eigener Sonnenschirm zugesichert worden. Im Reisekatalog wurde zwar auf vorhandene Liegen und Schirme hingewiesen, die genaue Anzahl war jedoch nicht angegeben.
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