Das Amtsgericht Hechingen (Aktenzeichen 6 C 232/00) sah die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Ferienhausvermieters als zulässig an. Auch gegen die Höhe hatte das Gericht keine Einwendungen. Denn insbesondere größere Ferienwohnungen für Familien seien kurzfristig nur noch schlecht zu vermarkten, weil Gruppen oder größere Familien selten so spät buchten. Anders dagegen Pauschalreisen, die bei einem Rücktritt viel eher als LastMinuteAngebot verkauft werden können.
|
|