Stornierung sechs Tage vor Reisebeginn

Urlauber hatten eine Türkeireise wegen eines Terroranschlages abgesagt. Ein einzelner Terroranschlag auf ein Feriengebiet in Antalya (Türkei) reicht jedoch nicht aus, um ein Kündigungsrecht gemäß BGB § 651j zu begründen. Eine derartige Gefährdung gehört zu dem von jedermann zu tragenden allgemeinen Lebensrisiko.

Wird vom Urlauber trotzdem die Reise storniert, so kann der Reiseveranstalter eine Stornogebühr einbehalten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters sahen vor, dass bei einem Reiserücktritt bis ab dem 6. Tag vor Reisebeginn eine Stornopauschale von 50% zu zahlen sei. Diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht zu beanstanden (Landgericht Frankfurt am Main 2/24 S 310/94).


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