Die Fluggesellschaft konterte mit dem Hinweis, dass der Fluggast auch die Business-Class mit dem größeren Sitzabstand hätte buchen können. Außerdem sei allgemein bekannt, dass längere Bewegungslosigkeit wie zum Beispiel sitzende Tätigkeiten oder Auto- oder Busreisen, mit einer grundsätzlichen Thrombosegefahr verbunden seien. Die Fluggäste seien auch durch Motivationsfilme zu Fuß- und Beinbewegungen angehalten worden.
Nicht unerwartet folgte das Landgericht Frankfurt am Main vom 29.10.2001 (Aktenzeichen 2-21 O 54/01) vollständig der Argumentation der Fluggesellschaft. Der Fluggast hätte selbst für ausreichende Bewegung im Flugzeug sorgen müssen. Er sei sogar noch per Video auf die Risiken einer Thrombosebildung hingewiesen worden. siehe auch
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