Ein deutscher Fußballfan hatte im Reisebüro Eintrittskarten für die Fußball-Weltmeisterschaft erworben. Es wurde ihm gesagt, dass ein so genannter Ticket-Makler als eigentlicher Verkäufer zwischengeschaltet war. Der Zwischenverkäufer ging pleite und die Eintrittskarten kamen auch nicht mehr.
In den Geschäftsräumen des Reisebüros lag eine Preisliste für die Eintrittskarten mit anderen aktuellen Informationen aus. Da der Kläger das Geld auch an das Reisebüro zahlen musste, das seinerseits in eigenem Namen die Bestellung weitergab, sahen es die Richter (Amtsgericht Coburg, Az: 11 C 320/99; Landgericht Coburg, Az: 32 S 125/99) als erwiesen an, dass der Kläger das Reisebüro mit der Beschaffung der Eintrittskarten und nicht den Ticket-Makler beauftragt hatte. Damit hafte das Reisebüro, wenn der Zwischenverkäufer in Konkurs geht und die Karten nicht geliefert werden können.
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