Im Urteilsfall sollte den Urlaubern die Tickets übergeben werden und auch der Transfer zum Hotel sollte vom Veranstalter organisiert werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 31 C 5802/87-44) sprach dem Kläger eine Minderung des Reisepreises in Höhe des auf einen Urlaubstag entfallenen Preises zu.
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