Vor Gericht konnte keine Preisminderung durchgesetzt werden, weil das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 18 C 140/96) in der geänderten Beförderungsform nur eine unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten Reiseverlauf sah. Fazit: Wird ein Reisender statt per Inland-Transfer-Flug mit einem klimatisierten Reisebus befördert, liegt kein Reisemangel vor, wenn die Ersatzbeförderung lediglich drei Stunden dauert und damit nicht wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein Flug (einschließlich der Zeit für Check-In und Gepäckabfertigung).
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