Wenn das Flugzeug überbucht wurde

Nahezu alle Veranstalter kalkulieren ihre Passagierkapazitäten sehr knapp. Durch die 2005 erfolgten Verbesserungen für Flugpassagiere wird wahrscheinlich nicht mehr so knapp kalkuliert. siehe auch

Fällt zum Beispiel wegen Überbuchung die gesamte Pauschalreise aus, darf der daheim gebliebene Urlauber für jeden nutzlos aufgewendeten Urlaubstag vom Veranstalter einen Betrag als Schadensersatz verlangen, der sich nach den Einkommensverhältnissen des Urlaubers, dem Reisepreis, der Schwere der Beeinträchtigung und dem Verschulden des Reiseveranstalters richtet.

Dabei ist allerdings der Resterholungswert des zu Hause verbrachten Urlaubs (Urlaub auf Balkonien) mit einem Abzug in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen (Amtsgericht Hamburg Aktenzeichen 17a C 145/98). Als Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit kommt nach dieser Rechnung die Hälfte des Reisepreises in Betracht.

Wenn bei Überbuchung ein Familienmitglied zu Zuhause bleiben muss, so kommt ggf. nur Erstattung des Reisepreises und ein Schadensersatz in Betracht für den Zeitraum bis das Familienmitglied nachreisen konnte (Amtsgericht Köln Aktenzeichen 136 C 37/01).

Fazit: Wer als Großfamilie oder kleine Reisegruppe sicherstellen will, dass sie auch gemeinsam verreisen, sollte sich bereits bei der Buchung im Reisebüro schriftlich bestätigen lassen, dass sie nur gemeinsam oder gar nicht reisen. Eine Rechtsgrundlage gibt es bei Überbuchung nämlich nicht, dass alle Gruppenmitglieder auf dem Flieger mitkommen.


Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps