voreilige Abreise ohne Mängelanzeige

Wer voreilig aus dem Urlaub wegen eines "normalen" Reisemangels abreist, dem Reiseleiter vor Ort den Mangel nicht anzeigt und somit auch kein Abhilfeersuchen stellt, hat selber schuld, wenn das Gericht Ansprüche ablehnt.

Beispiel: Eine Familie reist schon am ersten Tag ihres Mittelmeerurlaubs wieder ab, weil sie statt - wie gebucht - in einem Apartment nun in einem Zimmer mit Beistell-Couch untergebracht worden.ist. Der Reiseleitung vor Ort wurde so keine Gelegenheit gegeben, für Abhilfe zu sorgen (Landgericht Bonn Az.: 18 O 276/98).


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