Unannehmlichkeiten sind keine Reisemängel

Man kann sich über viele Kleinigkeiten im Urlaub ärgern. Fraglich ist nur, ob ein Richter dies als Reisemangel oder als eine bloße Unannehmlichkeit ansieht, die der Urlauber hinzunehmen hat. So sind landestypische Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Hierzu gehören zum Beispiel in südlichen Ländern auch Ameisen im Bett und - bis zu einem gewissen Grad - auch Ungeziefer wie Kakerlaken.

Beispiel Urteil Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 42 C 14445/01):
Die vorgetragenen Mängel umfassten u.a. frühzeitiges Schließen des Frühstücksbuffets bereits um 10 Uhr morgens, laute Musik aus der Poolbar zwischen 15 und 23 Uhr, Abendessen weitestgehend, Löcher in Tischdecken und Bettzeug, unfreundliche Behandlung am Flughafen.

Weder hatte der Reiseveranstalter entsprechende Zusicherungen abgegeben noch seien die vorgetragenen Mängel echte Reisemängel, sondern nur Unannehmlichkeiten auf einer Urlaubsreise. Mit lauter Musik sei ohnehin zu rechnen, wenn im Katalog steht, dass täglich Entertainment und Animation stattfinden würde.


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