Dieser Anspruch entfällt allerdings, wenn der Geschädigte die Fahrt von vornherein ohne ausreichenden Zeitpuffer (z. B. wegen eines Staus oder einer Panne) angetreten ist und er bei einer rechtzeitigen Abfahrt den Flug trotz des Unfalls noch hätte erreichen können.
Urteil des AG Menden vom 20.07.2005
4 C 53/05
NJW Heft 36/2005, Seite XVI
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