Haftung des Reiseveranstalters bei Unfall in Hotelpool

Ein Reiseveranstalter haftet für einen (hier bedauerlicherweise tödlichen) Badeunfall eines Hotelgastes bei der Benutzung der mangelhaften Wasserrutschanlage eines Urlaubshotels, wenn er es unterlassen hat, die Anlage nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsmängel zu überprüfen. Er darf sich insoweit nicht auf den Hotelbetreiber verlassen.

Die Haftung des Veranstalters ist in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen, wenn er den Reisenden vorher darauf hingewiesen hat, dass der Sicherheitsstandard des Hotelpools noch nicht überprüft wurde, beziehungsweise, dass keine Haftung für die Nutzung des Pools übernommen wird.

Urteil des OLG Köln vom 12.09.2005
16 U 25/05
Pressemitteilung des OLG Köln

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