Unfall trotz "kindgerechter Ausstattung"
Ein Reiseveranstalter, der im Reiseprospekt mit der kindgerechten Ausstattung für eine Urlaubsunterkunft wirbt, muss Gefahren, die vom Gebäude oder der Einrichtung der Ferienunterkunft für Kinder ausgehen, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering halten und nach Möglichkeit beseitigen. Verstößt der Veranstalter gegen diese Verkehrssicherungspflichten, macht er sich bei einem Unfall in einer nicht kindgerecht gestalteten Anlage schadensersatzpflichtig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf einen Unfall, den ein achtjähriges Kind durch den Aufprall gegen eine zerberstende Glasscheibe einer Schiebetür in einem Ferienhotel erlitt. Bei einer "kindgerechten Ausstattung" kann der Kunde erwarten, dass insbesondere großflächige Glasscheiben in niedriger Höhe aus splitterfreiem Glas bestehen.
Urteil des BGH vom 18.07.2006
X ZR 44/04
BGHR 2006, 1302
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