Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Bei der inmitten des Hotelkomplexes gelegenen Wasserrutsche handelte es sich aus der Sicht der Reisenden um eine zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende Hoteleinrichtung, auch wenn die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen. Diese Prüfungspflicht hatte er verletzt. Er hätte sich auf jeden Fall danach erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden war. Das Gericht ging davon aus, dass der Tod des Kindes bei Beachtung aller Sicherheitsvorschriften hätte
vermieden werden können.
Urteil des BGH vom 18.07.2006
X ZR 142/05
Pressemitteilung des BGH
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