Wer hat schuld? Nach Ansicht Landgericht Arnsberg Aktenzeichen: 5 S 41/00 haftet der Betreiber des Pferdehofes (Pferdevermieter) für den Schaden. Allerdings nur dann, wenn er es versäumt hat, den Reiter (Kunden) darauf hinzuweisen, die Gurte während des Ausritts nochmals zu überprüfen.
Umkehrschluss: Wer gewerblich Pferde zum Ausritt vermietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass das dem Kunden überlassene Pferd so gesattelt ist, dass sich der Sattel während des Ausritts nicht lockern kann. Er hat vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der Sitz des Sattels unterwegs noch einmal geprüft werden soll (Sorgfaltspflicht und Hinweispflicht des Pferdevermieters).
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