Kein Ersatz bei entgangenem Reisespaß für Rentner
Bei vorzeitiger Beendigung einer Reise steht dem Reisenden neben der (teilweisen) Rückzahlung des Reisepreises grundsätzlich auch ein angemessener Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden zu.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bonn jedoch haben Rentner keinen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden, da sie den Urlaub jederzeit nachholen können.
Urteil des AG Bonn
7 C 479/00
Handelsblatt vom 08.01.2001
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