Ein Ehepaar buchte eine Pauschalreise in einem Vier-Sterne-Hotel auf Teneriffa in einem bestimmten Zielgebiet. Die Unterbringung in einem bestimmten Hotel wurde nicht zugesichert. Nach ihrer Ankunft auf Teneriffa konnte den Urlaubern wegen Überbelegung keine Unterkunft in dem gewünschten Urlaubsgebiet zur Verfügung gestellt werden. Nach vorübergehender Unterbringung in einem 150 Kilometern entfernten Ort flogen die enttäuschten Touristen zurück nach Düsseldorf.
Der Reiseveranstalter wurde zur Rückzahlung des gesamten Reisepreises verurteilt. Er musste ferner pro Person und Urlaubstag 25 Euro Entschädigung für vertanen Urlaub leisten. Für das Gericht war die Unterbringung in einem 150 Kilometer vom gebuchten Urlaubsort gelegenen Hotel unzumutbar. Die Reiseleitung darf ihren Kunden in Überbuchungsfällen nicht jedes beliebig entfernt gelegene Hotel aufzwingen. Dies stellt nicht die geschuldete Reiseleistung dar. Die Urlauber waren daher berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
Urteil des AG Kleve vom 15.05.1996, 2 C 92/96, NJW-RR 1997, 121
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