Einen ungewöhnlichen Reisemangel machte eine Frau vor dem Amtsgericht Bad Homburg geltend. Infolge des aggressiven Chlorzusatzes im Hotelschwimmbecken verfärbten sich ihre blonden Haare grün.
Das Amtsgericht sprach ihr eine Reisepreisminderung von 10 % zu, wobei es jedoch ein Mitverschulden der Urlauberin berücksichtigte, weil diese beim Schwimmen keine Bademütze benutzt hatte.
Urteil des AG Bad Homburg vom 30.06.1998
2 C 109/97-10
NJW-RR 1999, 56
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