Ist eine Reise mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, den Reisepreis zu mindern. Ein Minderungsrecht besteht jedoch nicht, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Eine Mängelanzeige am Urlaubsort befreit den Reisenden nicht davon, seine Ansprüche gemäß § 651g BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Versäumt er diese Frist, kann der Anspruch vom Reiseveranstalter wegen Verwirkung zurückgewiesen werden.
Urteil des LG Kleve vom 01.07.1998
4 S 13/98
NJW-RR 1999, 486
|
|