Reiseveranstalter - Reisevertrag bei Tagesausflug
Urlauber, die am Urlaubsort am Schalter eines anderen Reiseveranstalters einen Tagesausflug einschließlich Beförderung, Besichtigungsprogramm und eine fachkundige Führung buchen, schließen einen eigenen Reisevertrag mit dem Ausflugsveranstalter. Dies gilt grundsätzlich, es sei denn, es ist offensichtlich oder es wird vom "Ausflugsveranstalter" deutlich daraufhin hingewiesen, dass er diesen Ausflug nur vermittelt.
Die Haftung für den Ausflug trifft daher nur den Ausflugveranstalter, auch wenn im Prospekt des Urlaubsveranstalters auf derartige Ausflüge hingewiesen wird (Oberlandesgericht vom 21.03.2002 Celle Az.: 11 U 139/01 - LG Hannover 20.02.2001 18 O 3103/99).
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