Nach Ansicht Amtsgericht Hamburg (AZ: 22b C 40/01) kann ein Urlauber den Reisepreis (hier um 10%) mindern, wenn er sich an scharfkantigen Fliesen des Swimmingpools der gebuchten Unterkunft verletzt. Gemindert werden können die ab der Verletzung verbleibenden Resturlaubstage, wenn der Verletzte bis zum Rest des Urlaubs beeinträchtigt bleibt. Für die Begleitperson des Verletzten (hier: Ehefrau) darf ebenfalls der Reisepreis gemindert werden, da durch das Unfallgeschehen der Urlaub der Begleitperson in gleicher Weise betroffen ist.
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