Nach Ansicht Amtsgericht Königstein/Taunus vom 26.03.2001 (Az.: 21 C 1585/00-12) steht den Urlaubern als Ersatz für 30 Stunden Verspätung eine Minderung zu. Dies gelte auch dann, wenn die Verspätung auf einen Pilotenstreik zurück zu führen ist, weil der Veranstalter verschuldensunabhängig haftet.
Bei einer Urlaubsreise von 7 Tagen sieht das Amtsgericht Hannover (02.10.2001 - 502 C 6301/01) bei einer Verspätung des Abflugs um vier Stunden und 35 Minuten eine Minderung des Tagesreisepreises um 5% je Stunde und des Gesamtreisepreises um weitere 3% als angemessen an.
Eine Verspätung der vorgesehenen Ankunftszeit um 44 Stunden rechtfertigt nach Amtsgericht Hamburg-Blankenese (21.08.2002 - 508 C 136/02) eine Reisepreisminderung für 2 Tage. Verspätet sich die Ankunft am Zielflughafen um mehr als acht Stunden, so liegt ein Reisemangel vor, wenn die planmäßige Flugzeit nur etwas mehr als vier Stunden betragen sollte (Amtsgericht Hamburg Az: 9 C 54/02).
Eine Verspätung von acht Stunden und 50 Minuten soll nach Ansicht Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 333/01-20) nur eine Preisminderung von fünf Prozent rechtfertigen, weil insbesondere in der Hauptreisezeit stets mit gewissen Verzögerungen zu rechnen sei.
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