Es ist jedem Reisemittler unbedingt anzuraten, bei seiner Geschäftstätigkeit dem Reisekunden gegenüber peinlich genau darauf zu achten, dass alle "gebuchten" oder "gekauften" Reiseleistungen eben nur vermittelt werden. Die Optik ist hier entscheidend. Denn es kommt auf den Empfängerhorizont des Reisekunden an, ob er das Auftreten des Reisebüros als das eines Vermittlers oder das eines Reiseveranstalters verstehen darf. Der Auftritt des Reisebüros dem Reisekunden gegenüber kann also in Zweifelsfällen auch bedeuten, dass das vermittelnde Reisebüro in die Reiseveranstalter-Haftung gerät nur deshalb, weil es den Kunden nicht eindeutig genug auf seine Vermittlerrolle hingewiesen hat.
Der Reisemittler hat im Geschäftsbesorgungsverhältnis zum Reisekunden einzustehen für die ordnungsgemäße Beratung und ggf. Vermittlung wie ein ordentlicher Reisebürokaufmann. Gegebenenfalls kann mit dem Reisekunden ein Beratungsentgelt vereinbart werden. Das Reisebüro hat üblicherweise mit einer Vielzahl von Reiseveranstaltern "Agenturverträge" im Sinne des Handelsvertreterrechtes abgeschlossen. Es muss sich also für jeden dieser Reiseveranstalter/Handelsherrn um Reisevertragsabschlüsse bemühen (§ 86 HGB).
Haben Reisekunde und Reisebüro im Rahmen des Beratungsgesprächs das Reisearrangement eines bestimmten Veranstalters ausgesucht, wechselt das Reisebüro sozusagen seine Rolle: Es tritt nun als Vermittler und Erfüllungsgehilfe dieses Reiseveranstalters auf. Der Geschäftsbesorgungs- und Beratungsvertrag mit dem Reisekunden bleibt aber parallel als eigenständiges Rechtsverhältnis bestehen.
| © RA Paul Degott bei Finanztip.de |
|
|