Zur Haftung des Reisemittlers
Für die Haftung des Reisemittlers im Bereich der schuldhaften Verletzung von Sorgfalts-&xnbsp;oder
Informationspflichten aus dem Beratungs-&xnbsp;oder Vermittlungsvertrag lassen sich folgende Fallgruppen
bilden:
- fehlerhafte Auskunft: z. B. falsche Auskünfte über Pass-&xnbsp;oder Visa-Vorschriften, falsche Beratung im
Zusammenhang mit Reiseversicherungen, falsche Fahrplan-, Fährplan-&xnbsp;oder Flugplanauskünfte
- Verletzung von Hinweis-&xnbsp;und Aufklärungspflichten: z. B. Unterlassen der Benachrichtigung des
Reisekunden über etwa aus der Fachpresse in Erfahrung gebrachte Umstände, die die vermittelte Reiseleistung
beeinträchtigen kann oder über bisher unbekannte Gefahren wie Kriege, Epidemien, ausgewöhnliche
Unfallgefährdungen; der fehlende Hinweis auf Risiken der Nichtbeförderung bei Graumarkttickets;
Nichtinformation über Einreise-, Durchreise-, Impfbestimmungen; fehlende Aufklärung über dem Reisemittler
bekanntgegebene Abweichungen zwischen Angebot und Inhalt des Reisepaketes oder der gebuchten
Reiseleistungen.
- Fehlerhafte Preisberechnung: Das Reisebüro haftet dem Kunden für Schäden, wenn es irrtürmlich den
Preis für Reiseleistungen falsch berechnet hat.
- Fehlerhafte Weiterleitung von Daten und Unterlagen: z. B. fehlerhaftes Weiterleiten des
Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter; nicht rechtzeitiges Aushändigen der Reiseunterlagen des
Veranstalters an den Kunden; Falschbuchung.
- Annahme von Reisereklamationen ohne Hinweis darauf, dass der richtige Adressat der Reiseveranstalter ist
und ohne die Reisereklamation unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten.