Schadenersatz-Ansprüche bis einen Monat nach Reiseende anmelden

Bei erheblicher Störung des Reiseablaufs oder bei Unfällen während der Reisedurchführung bestehen regelmäßig reisevertragliche Gewährleistungs- Ansprüche, insbesondere auf (Teil-)Rückzahlung des Reisepreises (Minderung).

Bei Personen- oder Sachschäden können außerdem Schadenersatz- ansprüche aus Vertrag (§ 651f BGB) wie auch aus dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nebeneinander entstehen. Für den Geschädigten sind die letztgenannten Ansprüche besonders bedeutsam, weil nur über das Recht der unerlaubten Handlung z.B. Schmerzensgeldansprüche oder Rentenzahlungen bei zukünftigen Schäden geltend gemacht werden können. Deshalb sollten unbedingt alle in Betracht kommenden Ansprüche, insbesondere auch deliktische Ansprüche (§§ 823 ff) BGB innerhalb der Ein-Monats-Frist nach vertraglichem Reiseende (§ 651 g Abs. 1 BGB) beim Reiseveranstalter angemeldet werden.

Enthalten nämlich die in den Reisevertrag einbezogenen AGB des Reiseveranstalters die Bestimmung, daß ”sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche” innerhalb der Monats-Frist geltend zu machen sind, gilt dies auch für deliktische Ansprüche.

Nach Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 29.09.1998 RRa 1999,88) bestehen gegen diese AGB-Klausel keine Bedenken. Unentschieden bleibt die Frage, ob sich die Ein-Monats-Frist des § 651g Abs. 1 BGB nicht ohnehin, auch ohne vertragliche Regelung, auf deliktische Ansprüche erstreckt.


RA Paul Degottbei Finanztip.de
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