Überbuchung: Beweislast und Ausgleichsleistung

Behauptet ein Reisender, er sei wegen einer überbuchung des Fluges nicht befördert worden, so trägt er für die behauptete Unmöglichkeit der geschuldeten Beförderung die Beweislast.

Aus dem Umstand, daß ein Fluggast nicht befördert worden ist, kann nicht im Wege des Anscheinsbeweises ge- schlossen werden, daß eine überbuchung des Fluges die Ursache war. Es gibt nämlich keinen Anscheinsbeweis dahingehend, daß Fluggesellschaften grundsätzlich überbuchen; eine Beweislastumkehr zugunsten des Fluggastes scheidet aus.

(LG Frankfurt/M., Urteil vom 05.03.1999, RRa 1999, 118)

Es ist einem ”stehengebliebenen” Fluggast unbedingt anzuraten, den Umstand der überbuchung beweisbar zu machen. Also: möglichst vom Schalterpersonal der Fluggesellschaft die überbuchung schriftlich bestätigen lassen und Namen von Schalterpersonal und Mitreisenden notieren.

Handelt es sich um einen Linienflug, auch als Teil einer Pauschalflugreise, stellt sich vorstehend geschildertes Beweisproblem jedoch regelmäßig nicht.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr vom 04.05.1991, hat die Fluggesellschaft für den Fall, daß Fluggäste von ihr auf einem überbuchten Linienflug von einem EU-Flughafen nicht befördert werden, obwohl sie hierfür einen gültigen Flugschein mit bestätigter Buchung vorweisen können, sofort für Ersatzbeförderung zu sorgen.

Zusätzlich sind solchen Fluggästen als Mindestausgleichsleistung 150,00 ECU bei Flügen bis 3.500 Kilometern und 300,00 ECU bei Flügen von mehr als 3.500 Kilometern zu zahlen, wobei das auf dem Flugschein angegebene Endziel maßgebend ist.


RA Paul Degottbei Finanztip.de
Finanztipps