Mehrpersonenbuchung: Wer wird Vertragspartner?

Meldet ein Ehegatte für gleichnamige Familienangehörige eine Pauschalreise an, ist davon auszugehen, daß der Anmeldende zum Vertragspartner des Reiseveranstalters wird, alleine den Reisepreis zahlt und ausschließlich die reiserechtlichen Gewährleistsrechte und Schadenersatzansprüche anmelden und einklagen kann.

Bucht umgekehrt der Anmeldende für namensverschiedene Mitreisende, deuten die Umstände regelmäßig darauf hin, daß der Anmeldende in Vertretung der Dritten handelt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen. Jeder dieser Mitreisenden muß zur Sicherung seiner Rechte selbst Reisemängel rügen und Abhilfe verlangen (§§ 651 c Abs. 2, 651 d Abs. 2 BGB) und innerhalb der einmonatigen Ausschlußfrist (§ 651g Abs. 1 BGB) seine Reisereklamation beim Reiseveranstalter anbringen.

Meldet z. B. bei einer Reisebuchung durch die Ehefrau statt dieser der Ehemann bzw. der Schatzmeister für die mitreisenden Mitglieder seines Kegelvereins Reisemängel, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an, fehlt die nötige Aktivlegitimation. Die Ansprüche gehen verloren.

(AG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 567)


RA Paul Degottbei Finanztip.de
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