Reisebüro: Keine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme von Reisereklamationen

Die bloße Vermittlungstätigkeit eines Reisebüros bedeutet noch nicht, daß es eine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme von Reisereklamationen hat, wenn das Reisebüro die Reisen dieses Reiseveranstalters nur gelegentlich von Fall zu Fall vermittelt.

Ein selbständiger Vermittler ist nur dann für die Entgegennahme von Reisereklamationen nach § 651g Abs. 1 BGB Empfangsvertreter des Reiseveranstalters (§ 91 Abs. 2 HGB), wenn er von diesem als Handelsvertreter eingesetzt und zur Vermittlung von Reisen für diesen Reiseveranstalter ständig betraut ist.

(BGH,BGHZ 102,80/83, AG Düsseldorf, RRa 1999, 59).

Vor diesem Hintergrund ist dringend anzuraten, seine Reisereklamation innerhalb von einem Monat nach Reiseende immer direkt bei dem in den Reiseunterlagen genannten Reiseveranstaltern anzumelden. Denn die Einlassungsfrist ist kurz und das genaue Kooperationsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisemittler für den Reisekunden regelmäßig schwer zu durchschauen.


RA Paul Degottbei Finanztip.de
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