Keine Rückzahlung bei Hurrikan
Ein Hurrikan fällt unter äHöhere Gewalt". Selbst wenn durch ihn die
Reise beeinträchtigt oder abgebrochen werden muss, weil z. B. die Strom- und Trinkwasserversorgung im Hotel
ausfällt, hat der Reisende keine Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.
Auch muss der Veranstalter über die drohende Höhere Gewalt erst dann
aufklären, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Hurrikans über dem langjährigen statistischen Mittel liegt
(AG Kleve, Urteil vom 16.7.1999, RRa 2000,7). Die herrschende Meinung geht demgegenüber davon aus, dass
auch bei Höherer Gewalt Minderungsansprüche gerechtfertigt sind, sofern keine Kündigung
nach § 651k BGB erfolgt.