Reise überbucht und abgesagt: Was nun?

Familie Müller aus Bremen ist enttäuscht: Die diesjährige Reise nach Gran Canaria, schon im März für September gebucht, wurde drei Tage vor Abreise vom Reiseveranstalter abgesagt. Sie sei leider überbucht. Alternativ wurde eine Umbuchung nach Ägypten angeboten - Mehrpreis 750 Euro. Geht das einfach so?

Natürlich nicht. Alle Probleme im Zusammenhang mit Überbuchungen gehen zu Lasten des Veranstalters. Familie Müller kann für den Fall, dass die Reise nicht stattfinden soll, den Reisevertrag kündigen (§ 651e Abs. l BGB) und Rückzahlung des Reisepreises verlangen. Zusätzlich steht ihr Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu (§ 651f Abs. 2 BGB), laut LG Frankfurt maximal 65 Euro pro Tag und Person. Oder Familie Müller tritt eine Ersatzreise an und verlangt die Erstattung eventueller Mehrkosten (§ 651f Abs. l BGB).

RA Paul Degottbei Finanztip.de
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