Nach § 651j BGB können sowohl Reiseveranstalter als auch Reisender den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge von höherer Gewalt, die beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die Rechtsprechung lässt eine solche Kündigung allerdings nur dann zu, wenn sich das unerwartete Ereignis direkt und unmittelbar auf den zu kündigenden Reisevertrag auswirkt. Allgemeine politische Krisen - wie im aktuellen Fall - in einem Nachbarstaat des Urlaubslands, die - wie hier - schon längere Zeit bestehen, können nicht als äplötzliches Ereignis' angesehen werden. Ebensowenig terroristische Einzelakte in der Urlaubsregion, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.
Herr Neumann wird sich nach heutigem Stand nicht auf ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt bemfen können. Dies gilt insbesondere, solange das Auswärtige Amt für die Region keine generelle Reisewarnung ausgesprochen und das Zielgebiet zur Krisenregion erklärt hat.
| RA Paul Degottbei Finanztip.de |
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