Was tun, wenn das Plantschbecken fehlt?
Frau Grotewohl reiste mit ihrer kleinen Tochter in den Sommerferien
nach Tunesien. Aber das separate Kinderschwimmbecken, das das Hotel laut Katalogbeschreibung haben
sollte, gab es nicht. Frau Grotewohl forderte daraufhin Geld zurück. Der Reiseveranstalter lehnte ab.
Die Begründung: Der Hotelier habe eine unzutreffende Beschreibung seines Hauses abgeliefert, außerdem
hätte die Familie ja im Meer baden können. Kann Frau Grotewohl auf ihrem Zahlungsanspruch bestehen?
Selbstverständlich. Der Veranstalter hat für die Richtigkeit der
Angaben in seinem Katalog einzustehen. Fehlt ein. ausgeschriebenes Ausstattungsmerkmal, wie in diesem
Fall das Kinderbecken, muss der Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises erstatten -jedoch allenfalls
zwischen fünf und zehn Prozent (§ 651d Abs. l BGB).