Schmuck nicht ins Reisegepäck

Ein Flugreisender, der wertvollen Schmuck in seinem Reisegepäck aufgibt, anstatt diesen im Handgepäck mit sich zu führen, muss sich im Fall des Gepäckverlusts 100-prozentiges Mitverschulden anrechnen lassen.

Schadenersatzansprüche aus Art. 18 des Warschauer Abkommens bzw. § 651f I BGB bestehen bei Gepäckverlust zwar, kommen aber wegen eines groben Verschuldens gegen die Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten nicht zum Zuge. Bei dem heutigen Massenflugreiseverkehr muss der Reisende stets mit Gepäckverlust rechnen; Wertgegenstände gehören deshalb ins Handgepäck (AG Baden-Baden, RRa 1999, 216).

RA Paul Degottbei Finanztip.de
Finanztipps