Schmuck nicht ins Reisegepäck
Ein Flugreisender, der wertvollen Schmuck in seinem Reisegepäck aufgibt,
anstatt diesen im Handgepäck mit sich zu führen, muss sich im Fall des Gepäckverlusts 100-prozentiges
Mitverschulden anrechnen lassen.
Schadenersatzansprüche aus Art. 18 des Warschauer Abkommens
bzw. § 651f I BGB bestehen bei Gepäckverlust zwar, kommen aber wegen eines groben Verschuldens
gegen die Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten nicht zum Zuge. Bei dem heutigen
Massenflugreiseverkehr muss der Reisende stets mit Gepäckverlust rechnen; Wertgegenstände gehören
deshalb ins Handgepäck (AG Baden-Baden, RRa 1999, 216).