Wenn die Bienen kommen
In ihrem griechischen Ferienclub wurde eine Urlauberin mehrfach von
einem ausgebrochenen Bienenschwarm gestochen. Wegen angeblicher Bienenstich-Allergie brach sie den Urlaub
vorzeitig ab und flog nach Hause.
Gewährleistungs- und sonstige Zahlungsansprüche gegen den
Reiseveranstalter ergaben sich daraus nicht: Weder Bienenschwarm noch Bienenstich sind Reisemängel im
Sinne des § 651c Abs. l BGB. Ein Bienenschwarm ist ein natürliches Ereignis, gegen das sich der Club
nicht absichern kann. Er fällt unter allgemeines Lebensrisiko und ist entschädigungslos hinzunehmen
(LG Frankfurt/M., Urteil vom 16.09.1999, NJW-RR 2000, 786).