Wenn die Bienen kommen

In ihrem griechischen Ferienclub wurde eine Urlauberin mehrfach von einem ausgebrochenen Bienenschwarm gestochen. Wegen angeblicher Bienenstich-Allergie brach sie den Urlaub vorzeitig ab und flog nach Hause.

Gewährleistungs- und sonstige Zahlungsansprüche gegen den Reiseveranstalter ergaben sich daraus nicht: Weder Bienenschwarm noch Bienenstich sind Reisemängel im Sinne des § 651c Abs. l BGB. Ein Bienenschwarm ist ein natürliches Ereignis, gegen das sich der Club nicht absichern kann. Er fällt unter allgemeines Lebensrisiko und ist entschädigungslos hinzunehmen (LG Frankfurt/M., Urteil vom 16.09.1999, NJW-RR 2000, 786).

RA Paul Degottbei Finanztip.de
Finanztipps