Geht eine Reisereklamation als Telefax am Tag des Fristablaufs um 19:25 Uhr ab, so wird die Frist des § 651g Abs. 1 BGB nicht gewahrt. Denn 19:25 Uhr liegt außerhalb der üblichen Bürozeiten von Unternehmen.
(LG Hamburg, Urteil vom 22.02.1999, RRA 1999, 141).
RA Paul Degott, Hannover
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