Abweichende Unterbringung - Keine einvernehmliche Vertragsänderung

Teilt der Reiseveranstalter dem Reisenden erst kurz vor Reiseantritt mit, daß die Unterbringung in einem anderen als im gebuchten Objekt erfolgt, ist das Einverständnis des Reisenden lediglich als Einwilligung zu einer Abhilfemaßnahme des Reiseveranstalters zu werten.

Da der Reiseantritt kurz bevorsteht, wird der Reisende einer abweichenden Unterbringung schon deshalb zustimmen müssen, um die Durchführung der Reise überhaupt sicherzustellen. Zu einer einvernehmlichen änderung des ursprünglichen Reisevertrages kommt es regelmäßig nicht

(AG Kleve, Urteil vom 03.02.1999, RRa 1999, 75)

RA Paul Degott, Hannover


RA Paul Degottbei Finanztip.de
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