Werbung für Flugreisen

Anbieter von Flugreisen müssen in ihrer Werbung den Gesamtpreis nennen. Ein Anbieter, der bei seiner Werbung für Flugreisen den "nackten" Flugpreis und die anfallenden Steuern und Gebühren gesondert aufführt, verschafft sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.

Auch könnten Verbraucher annehmen, dass im Flugpreisangebot der Mitbewerber ebenfalls keine Steuern und Gebühren enthalten wären (Kammergericht Berlin Aktenzeichen 5 U 10467/99). siehe auch


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