Im Ergebnis war türkisches Kaufrecht anwendbar, mit der Folge, dass sich der Käufer nicht auf das nach deutschem Verbraucherrecht bestehende Widerrufsrecht berufen konnte. Nach türkischem Recht wäre er nur dann von dem Vertrag losgekommen, wenn sich der Verkäufer des Wuchers schuldig gemacht hätte. Das konnte der Käufer jedoch nicht beweisen. Der Deutsche musste daher den Teppich abnehmen und den Kaufpreis von 4.300 Euro bezahlen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 22.05.2007
9 U 12/07
NJW-RR 2007, 1357
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