Windpocken im Clubdorf
In einem Clubdorf in Italien wurde eine Familie von der Reiseleitung aufgefordert, dieses zu verlassen, weil ihr Sohn an der Kinderkrankheit Windpocken erkrankt war.
Das Amtsgericht München stimmt dem Reiseleiter zu. Die Familie habe dieser Aufforderung Folge zu leisten.
Dies gilt auch dann, wenn das Elternpaar (hier sogar ein Arztehepaar) die Ansicht vertritt, dass sie die
Krankheit im Griff hat. Mit ihre Klage begehrten sie den Ersatz für den Aufwand für eine vorzeitige Abreise.
Diese Klage haben die Richter abgewiesen. Eine ansteckende Kinderkrankheit im Urlaub ist mithin ein Grund für eine zwangsweise vorzeitge Abreise von Kind und Eltern.
Amtsgericht München (Aktenzeichen 273 C 32024/00)
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