Bei einer Reklamation beim Reisebüro wird weder die einmonatige Ausschlussfrist eingehalten, noch wird dadurch die sechsmonatige Verjährungsfrist gehemmt (Amtsgericht Hannover Az.: 540 C 4998/01). Fazit: Für Reisemängel ist der Reiseveranstalter und nicht der Reisevermittler zuständig und haftbar zu machen. Wichtig ist auch, sich an die richtige Adresse des Reiseveranstalters zu halten. So kann in den Reisebedingungen hierzu eine zulässige Bestimmung (z.B. Zentrale des Reiseveranstalters) getroffen sein.
|
|