Nach § 17 Satz 1 der Eisenbahnverkehrsordnung begründen Verspätungen und Ausfall eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Zum 1.10.2004 hat die Deutsche Bahn AG zwar ihre Beförderungsbedingungen geändert (Fahrgastrechte) und bisherige Kulanzregelungen durch Rechtsansprüche ersetzt. Diese Regelungen nützen jedoch dem Urlauber auf der Fahrt zum Flughafen herzlich wenig. Beispiel: Bei mehr als 60 Minuten Verspätung des Zuges am Zielort des Reisenden oder bei einem Anschlussverlust beim Umsteigen zwischen ICE/IC/IR-Zügen besteht ein Anspruch auf einen Gutschein in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises, bei Hin- und Rückfahrkarten bezogen auf den halben Fahrpreis.
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