Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, haderte ein Ehepaar gut 30 Jahre lang mit seinem Schicksal, ein Haus neben einer Kirchengemeinde zu bewohnen. Die Anlieger fühlten sich durch Chorproben und musikalisch umrahmte Feiern, die im Pfarrhaus stattfanden, behelligt. Ferner ärgerten sie sich über Belästigungen, die vom angrenzenden Kindergarten der Gemeinde ausgingen. Ab und zu warfen die Kleinen Plastikschäufelchen und ähnliches Spielzeug auf das Anwesen des Paares. Und das, obwohl die ihr Grundstück extra mit einer Stacheldrahtkrone auf dem zwei Meter hohen Maschendrahtzaun gesichert hatten. Auf der anderen Seite schirmte die Pfarrgemeinde ihr Gelände mit Holzpalisadenelementen ab, da das ältere Ehepaar in der Vergangenheit mehrmals die Kinder mit einem Gartenschlauch nass gespritzt hatte. Nach zahlreichen erfolglosen Beschwerden beim Kirchenvorstand und dem Ordnungsamt zogen die Eheleute vor Gericht.
Das LG Münster wies die Unterlassungsklage jedoch ab (Urt. v. 8.1.2007 – 12 O 146/06). Da es in der Vergangenheit zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen durch die angrenzende Kirchengemeinde gekommen sei, seien auch in Zukunft keine derartigen Störungen zu erwarten, so das Gericht. Zwar müssten auch Kirchengemeinden grundsätzlich die Nachtruhe und die Lärmgrenzen einhalten. Zur Orientierung dienten insoweit die Vorgaben der Immissionsschutzgesetze sowie der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Doch hätten die Zeugenaussagen der übrigen Nachbarn nicht auf derlei Belästigungen schließen lassen, so die Richter. Eine einzige Chorprobe, die bis nach 22 Uhr angedauert habe, sei nicht maßgebend. Ähnliches gelte für Spielzeug, das selten, d.h. ein bis zwei Mal pro Jahr, von Kindern über den Zaun geworfen werde. Vielmehr, so das Gericht, sei davon auszugehen, dass die von dem Ehepaar einseitig empfundenen Störungen auf einer besonderen persönlichen Empfindlichkeit beruhten. Wer aber selbst einen ungestörten Lebenswandel für sich beanspruche, müsse auch anderen Bewohnern entsprechende Freiheiten zubilligen, so die Richter.
Köln, den 31.01.2007 - Anwalt-Suchservice
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