Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Paar einen Whirlpool gekauft und in seiner Wohnung einbauen lassen. Das Badevergnügen war allerdings nur von kurzer Dauer, da es immer wieder zu Verunreinigungen des Badewassers durch aus dem Leitungssystem eingeschwemmte schwarze Partikel kam. Die Kunden wandten sich an den Verkäufer, der mehrfach versuchte, den Fehler zu beheben. Die Verschmutzungen traten dennoch weiterhin auf. Schließlich verklagten die Käufer den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Im Prozess stellte sich heraus, dass es sich bei den Verunreinigungen um so genannten Biofilm handelte, der sich beim Betrieb eines Whirlpools mehr oder weniger zwangsläufig bildet. In der Bedienungsanleitung des Pools war zwar die regelmäßige Verwendung von Aktivsauerstofftabletten als Gegenmaßnahme empfohlen worden. Ein Hinweis darauf, dass dies allein nicht ausreiche, sondern dass weiter gehende Reinigungsmaßnahmen notwendig seien, fehlte dagegen.
Das OLG München entschied, dass die Kunden ihr Geld zurückfordern könnten, da die mitgelieferte Bedienungsanleitung unzureichend gewesen sei (Urt. v. 09.03.2006 - 6 U 4082/05). Wenn die sinnvolle Verwendung eines Kaufgegenstandes eine verständliche Bedienungsanleitung voraussetze, dann liege bei Fehlern oder Unvollständigkeit derselben ein Sachmangel vor, der dem Kunden ein Rücktrittsrecht gebe. Der Käufer eines Geräts, das nicht zum Alltagsbedarf gehöre, müsse sich anhand der Bedienungsanleitung darüber informieren können, welche Reinigungsmaßnahmen er wie oft zu treffen habe. Wenn er ungenügende Informationen erhalte, sodass sich langfristig massive Verschmutzungen bildeten, dann sei ein Mangel der Kaufsache gegeben, für den der Verkäufer haften müsse.
Die Tatsache, dass die Kunden sich beim Händler nicht über Mängel der Bedienungsanleitung, sondern über die Verunreinigungen des Badewassers beschwert hätten, ändere nichts. Als Laien hätten sie die Ursache der Verschmutzungen schließlich nicht kennen und deshalb nicht wissen können, dass kein technischer Defekt des Whirlpools, sondern ein Fehler in der Anleitung vorlag. Es wäre Sache des Händlers gewesen, bei seinen Nachbesserungsversuchen die Unzulänglichkeit der Reinigungsanweisungen zu erkennen und den Kunden die nötigen ergänzenden Hinweise zu geben, so das Gericht.
Köln, den 07.02.2007 - Anwalt-Suchservice
|
|
|
|