Ausrutschen im Blumenladen
Wer in einem Blumenladen auf einem Blatt ausrutscht und stürzt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. So muss ein Kunde in einem Blumengeschäftmit Blättern auf dem Boden rechnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Blumenhändler sein Blumengeschäft gerade umräumt. Denn dann könne er schlichtweg nicht verhindern, dass einzelne Blätter auf dem Boden liegen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat daher mit , Urteil vom 14.07.2011 - Az.: 5 U 362/11 - die Klage eines Kunden abgewiesen. Im verhandelten Fall hätte der Kunde mit losen Blättern am Boden rechnen und daher entsprechend aufpassen müssen.
Glätte und Glatteis bei Waschanlage
Der Betreiber ein Autowaschanlage ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn ein Kunde auf dem Betriebsgelände auf einer für ihn nicht erkennbar vereisten Stelle ausrutscht und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzieht. Das Oberlandesgericht Koblenz (12 U 813/98, MDR Heft 21/1999, Seite R 15), das den Fall zu entscheiden hatte, wies ergänzend daraufhin, dass ein Schild mit dem Aufdruck "Keine Haftung bei Glatteis" nicht geeignet ist, die Benutzer der Anlage deutlich vor der Glatteisgefahr zu warnen, da es nur einen Haftungsausschluss enthält, aber keinen Hinweis darauf, dass im Eingangsbereich der Waschanlage auch dann Glatteis vorhanden sein kann, wenn das übrige Gelände eisfrei ist.
Sturz im Bad des Hotels
Ein Hotelgast, der auf dem nassen Badezimmerboden ausrutscht und sich dabei verletzt, kann weder den Hotelbetreiber noch den Reiseveranstalter für den Schaden haftbar machen. Ein derartiger Sturz gehört - so das Amtsgericht Frankfurt am Main - zum allgemeinen Lebensrisiko (Urteil des AG Frankfurt/Main - 30 C 3631/06-22).
Sturz im Tanzsaal: Gäste müssen mit glattem Parkett rechnen
Lebenserfahrung: Gäste, die in einem Festsaal feiern und tanzen, nehmen ein glattes Parkett nicht nur hin, sondern erwarten eine solche Bodenbeschaffenheit sogar. Auf mögliche Gefahren, die von der Glätte ausgehen, stellen sie sich üblicherweise ein, so das OLG Naumburg im Urteil vom 08.03.2006 - 6 U 97/05.
Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar eine Feier besucht und zusammen einen so genannten Jive getanzt. Dabei rutschte die Frau aus, schlitterte gegen die an die Tanzfläche angrenzende Teppichbodenkante und stürzte zu Boden. Sie erlitt eine Fraktur des linken Armes. Später verklagte sie den Gastwirt, der den Tanzsaal zur Verfügung gestellt hatte, auf Schadensersatz. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, meinte sie. Das Parkett sei zu glatt gebohnert gewesen. Außerdem sei die an die Tanzfläche anschließende Teppichkante unbefestigt gewesen. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Zwar müssten Wirte dafür sorgen, dass ihre Gäste sich in den Räumen bewegen könnten, ohne auf einem zu glatten Boden auszurutschen. Wer ein Fest besuche, auf dem getanzt werde, erwarte aber, dass der Boden hierfür glatt genug sei, so das Gericht. Auf die Gefahren, die von dem Tanzparkett ausgingen, stelle er sich üblicherweise ein, solange der Boden nicht so extrem glatt sei, dass er überhaupt nur mit äußerster Vorsicht betreten werden könne. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Unter den gegebenen Umständen sei der Wirt nicht einmal dazu verpflichtet gewesen, seine Gäste vor dem glatten Parkett zu warnen, so das Gericht.
Auch dadurch, dass er den an die Tanzfläche angrenzenden Teppichboden nicht fest mit dem Untergrund verklebt hatte, habe der Gastwirt seine Pflichten nicht verletzt. Es sei schon zweifelhaft, ob ein festgeklebter Teppich die Sturzgefahr überhaupt vermindert hätte. Der Unfall habe sich aber auch unter so eigenartigen Umständen ereignet, dass der Gastwirt ihnen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht habe vorbeugen müssen, so die Richter. Ein Ausrutschen, auf den Teppich Zuschlittern und Straucheln an der Teppichkante sei nicht vorauszusehen und eher fern liegend gewesen.
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