Zwischen zwei Nachbarinnen, die im selben Haus unterschiedliche Etagen bewohnten, war es häufiger zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Auslöser dafür waren immer wieder angebliche Ruhestörungen der einen Nachbarin, durch die sich die andere belästigt fühlte. Eines Tages eskalierte die Lage insoweit, dass die um ihre Ruhe besorgte Dame die angeblich lärmende beleidigte. Sie titulierte sie mit "Abschaum", "Klauerin" und "blöde Kuh", was deren dabei anwesende Freundin später bezeugen konnte. Bald darauf zog eine der beiden Nachbarinnen aus. Doch damit war der Streit noch nicht aus der Welt, denn einer Strafanzeige wegen Beleidigung folgte eine Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 Euro. Die wies das LG Coburg jedoch ab (Urt. v. 27.8.2007 – 33 S 60/07).
Eine Beleidigung rechtfertige - unabhängig von ihrer strafrechtlichen Ahndung - nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch, und die strengen Voraussetzungen dafür seien in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen, so das Gericht. Es habe sich zum einen um einen länger andauernden Nachbarstreit gehandelt, dessen finales Scharmützel kein großer Personenkreis, sondern nur eine Freundin der angeblich lärmenden Dame mitbekommen habe. Zum anderen müsse der Anlass - Ärger über Ruhestörungen - berücksichtigt werden; auch wenn die Nachbarin nicht angemessen darauf reagiert habe. Und schließlich, so die Richter, wohnten beide nicht mehr unter einem Dach. All diese Punkte ließen eher darauf schließen, dass die verbale Entgleisung kein schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit der Nachbarin war. Außerdem sei der Ruf der Frau nicht nachhaltig und fortdauernd geschädigt worden, so das Gericht.
Köln, den 17.10.2007 - Anwalt-Suchservice
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