Unfall auf stillstehender Rolltreppe

Gericht: Keine besonderen Sicherungspflichten
Für eine abgeschaltete Rolltreppe, die ansonsten technisch in Ordnung ist, gelten keine besonderen Sicherungspflichten. Die Verantwortlichen müssen die Anlage weder für den öffentlichen Verkehr absperren noch müssen sie Benutzer mit Schildern vor dem Stillstand warnen, entschied das OLG Frankfurt.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine Frau beim Betreten einer stillstehenden Rolltreppe über eine Stufe gestolpert. Die Frau behauptete später, sie habe nicht bemerkt, dass die Anlage außer Betrieb gewesen sei und die Stufen sich in der Tritthöhe unterschieden. Da die Verantwortlichen es versäumt hätten, die Rolltreppe abzusperren bzw. mit Schildern auf den Stillstand hinzuweisen, müssten sie für den Unfall haften, so die Frau. Die Betreiberin der Rolltreppe verwies darauf, dass ein bloßer Stillstand außerhalb von Wartungsarbeiten für keine Gefahrenerhöhung sorge und deshalb auch keine besonderen Sicherungsmaßnahmen notwendig mache. Der Fall landete vor Gericht.

Das OLG Frankfurt gab der Betreiberin Recht (Beschl. v. 22.10.2007 – 19 U 160/07). Die Frau habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da die Betreiberin der Rolltreppe für den Unfall nicht verantwortlich sei, so das Gericht. Die Anlage sei entsprechend den Regeln der Technik beschaffen gewesen und betrieben worden. Allein der Umstand, dass sie außer Betrieb gewesen sei, erfordere noch keine Komplettsperrung oder Warnhinweise. Für jeden Benutzer einer Rolltreppe sei ein Stillstand in der Regel schon vor Betreten gut sichtbar, spätestens aber beim ersten Schritt. Außerdem sei es allgemein bekannt, so die Richter, dass sich am Anfang und am Ende einer abgeschalteten Rolltreppe Stufen unterschiedlicher Tritthöhe befänden. Im vorliegenden Fall seien die ersten drei Stufen sogar auf gleicher Höhe gewesen, sodass die Frau ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ihren Gang auf die zu erwartenden Stufen mit unterschiedlicher Tritthöhe abzustimmen. Weil sie dies aber versäumt habe, sei der Sturz ausschließlich auf ihre eigene Unachtsamkeit zurückzuführen, so die Richter.

Eine besondere Sicherungspflicht für Betreiber von Rolltreppen bestehe nur während Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, stellte das Gericht abschließend klar. In solchen Fällen regelten gesetzliche Richtlinien, "Fahrtreppen und Fahrsteige für den Verkehr zu sperren und im Bedarfsfall zu sichern".

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Köln, den 27.02.2008  -   Anwalt-Suchservice

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